3G am Arbeitsplatz und Homeoffice

Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?

Nach Neueinführung des § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zum 24.11.2021 dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur noch betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G am Arbeitsplatz). Der Nachweis ist vom Beschäftigten mit sich zu führen und für mögliche Kontrolle verfügbar zu halten oder beim Arbeitgeber zu hinterlegen.

Der Arbeitgeber hat die zur Sicherstellung dieser Vorgaben erforderlichen Zutrittskontrollen einzurichten.

Außerdem gilt wieder eine grundsätzliche Homeoffice-Pflicht.

Für wen gilt das Gesetz?

Das Gesetz gilt unabhängig von der Größe des Betriebes, also auch für Kleinbetriebe.

Es gilt auch für den Arbeitgeber selbst bzw. dessen Vertretungsorgane bei juristischen Personen, also insb. Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.

Die Testpflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen dürfen.

Wo gilt die Regelung?

Der Begriff der Arbeitsstätte wird weit ausgelegt und beinhaltet vor allem

  • Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes
  • Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes
  • Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind
  • Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben

Nicht dazu gehören Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln. Organisiert der Arbeitgeber allerdings einen Sammeltransport für zwei oder mehr Personen, gilt auch hier die Nachweispflicht.

Welche Tests genügen der Nachweispflicht?

  • PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden
  • Antigen-Schnelltests von einer anerkannten Teststelle, nicht älter als 24 Stunden
  • Betriebliche Tests, die von geschultem Personal durchgeführt wurden
  • Selbsttests nur dann, wenn sie unter Aufsicht erfolgen und dokumentiert werden

Was darf der Arbeitgeber im Rahmen der Zutrittskontrolle fragen?

Die Datenerfassung und -verarbeitung ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, um die gesetzlichen Kontrollpflichten des Arbeitgebers zu erfüllen. Es besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einhaltung von 3G am Arbeitsplatz täglich zu überwachen und zu dokumentieren.

Zu beachten ist, dass es weiterhin kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers zum Impfstatus der Beschäftigten gibt. Auch Mitarbeiter, die im Homeoffice arbeiten, dürfen vom Arbeitgeber z.B. nicht pauschal nach ihrem Status gefragt werden. Es besteht auch keine generelle Pflicht des Arbeitnehmers, den Impfstatus zu offenbaren. Wenn geimpfte und genesene Beschäftigte ihren Immunisierungsstatus nicht mitteilen möchten, können sie stattdessen Testnachweise vorlegen.

Damit der Arbeitgeber im Falle einer Kontrolle durch die Behörden nachweisen kann, ordnungsgemäß dokumentiert zu haben, darf er die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten wie den Vor- und Nachnamen und das Vorliegen eines gültigen Nachweises dokumentieren. Auch die Gültigkeitsdauer eines Genesenen-Nachweises darf erfasst werden. Spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung sind die Daten zu löschen.

Eine Einwilligung des Beschäftigten in die Verarbeitung dieser Daten ist dafür nicht erforderlich, da die Verarbeitung auf gesetzlicher Grundlage erfolgt.

Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 22 Abs. 2 BDSG sollten entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten getroffen werden, insb. sollte das „need-to-know-Prinzip“ beachtet werden, d.h. dass möglichst wenige Personen diese Daten einsehen dürfen und die Nutzung nur für den vorgesehenen Zweck erfolgt. Es sind geeignete Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen und sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Daten nehmen können.

Wer trägt die Kosten für die notwendigen Tests?

Grundsätzlich haben Beschäftigte selbst dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren 3G-Nachweis vorlegen können. Allerdings müssen Arbeitgeber mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Schnelltest anbieten. Entscheidet sich der Arbeitgeber, diese Tests im Rahmen eines betrieblichen Tests unter Aufsicht durchzuführen, trägt er hierdurch die Kosten für zwei Wochentage. Ansonsten sind die Kosten für die Tests von den Beschäftigten selbst zu tragen.

Die für die Test erforderliche Zeit ist keine vergütungspflichtige Arbeitszeit, auch dann nicht, wenn sie im Betrieb durchgeführt wird.

Unterliegt die Durchführung der Zugangskontrollen der Mitbestimmung des Betriebsrats?

Diese Frage ist umstritten. Nach einer Auffassung sollen die Zugangskontrollen als Maßnahmen zu Ordnung und Verhalten im Betrieb bzw. zum Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 BetrVG) anzusehen sein.

Meiner Meinung nach hat der Gesetzgeber die Pflichten des Arbeitgebers abschließend geregelt, sodass kein Regelungsspielraum mehr für eine Mitbestimmung des Betriebsrats bleibt. Insbesondere würde durch ein solches Mitbestimmungsrecht die Erfüllung der bußgeldbewehrten Pflichten sowohl des Arbeitgebers als auch der Beschäftigten erheblich erschwert. Dennoch sollten - wie so häufig – die geplanten Umsetzungsmaßnahmen vorab mit dem Betriebsrat besprochen werden. Dies erhöht regelmäßig auch die Akzeptanz innerhalb der Belegschaft.

Was passiert, wenn sich ein Mitarbeiter weigert, einen Nachweis über seinen Status zu erbringen?

Wer den erforderlichen Nachweis nicht erbringen kann, darf den Betrieb nicht betreten. Es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, die Vergütung kann also für den jeweiligen Tag gekürzt werden. Außerdem stellt die Weigerung, den Status nachzuweisen, eine Pflichtverletzung dar, weil hierdurch die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich wird. Bei einer beharrlichen Weigerung kommt ggf. sogar eine Kündigung in Betracht.

Das Betreten des Betriebs ohne entsprechenden Nachweis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Dieselbe Geldbuße müssen auch Arbeitgeber fürchten, die ihrer Pflicht zur Überwachung und Dokumentation nicht ordnungsgemäß nachkommen.

Was bedeutet die Homeoffice-Pflicht genau? Gibt es Ausnahmen?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei allen Büroarbeiten Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit nicht ihrerseits Gründe entgegenstehen.

Hier ist auf die jeweilige Tätigkeit abzustellen. Ausnahmen gelten daher für alle Tätigkeiten, die notwendigerweise eine Anwesenheit im Betrieb erfordern (z.B. notwendige Postverteilung, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Warenein- und ausgang, Reparaturarbeiten, Schalterdienste) oder wenn aus anderen Gründen Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt werden oder gar nicht aufrecht erhalten werden können.

Arbeitnehmer können grundsätzlich Gründe wie räumliche Enge, fehlende Ausstattung oder Störung durch Dritte einwenden. Eine formlose Mitteilung an den Arbeitgeber genügt.

 

Wie lange gelten die Regelungen?

Aktuell sieht das Gesetz eine Geltungsdauer bis 19. März 2022 vor. Ob diese Regelung verlängert wird, wird die weitere Entwicklung der Pandemie zeigen.

Wo findet man weitere Informationen zu 3G am Arbeitsplatz und Homeoffice?

Weitere Informationen zu 3G am Arbeitsplatz und Homeoffice finden sich insbesondere auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Für Fragen zu diesem oder anderen betrieblichen Themen melde dich außerdem gern bei mir.

 

cross
linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram