Als Arbeitgeber möchtest du dem technischen Fortschritt folgen und die Produktion automatisieren? Lieferschwierigkeiten auf den Märkten zwingen Dich zu Personalabbau in erheblichem Umfang?
Das sind nur wenige Beispiele, die im Unternehmensalltag nötig sein können. Und immer gilt – du kannst eben nicht machen, was du möchtest. Jedenfalls nicht, wenn in deinem Betrieb ein Betriebsrat besteht.
Sobald es sich um eine Betriebsänderung handelt, geht kein Weg an den Betriebsratsgremien vorbei. Sie müssen im Rahmen ihrer Mitbestimmungsrechte einbezogen werden.
Was genau unter einer Betriebsänderung zu verstehen ist und welche Folgen sich daraus ergeben, wird im nachfolgenden Artikel erläutert. Du erhältst einen Einblick in dieses komplexe Thema und Praxisempfehlungen für die Verhandlungen aus Sicht einer Anwältin für Arbeitsrecht.
Immer dann, wenn du in deinem Betrieb grundlegende Rahmenbedingungen ändern möchtest, ist Vorsicht geboten - es könnte sich um eine Betriebsänderung handeln.
Beachte: Hat dein Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte Mitarbeitende, findet § 111 BetrVG mit seinen Rechtsfolgen Anwendung. Ob diese 20 Mitarbeitenden auch gerade in dem Betrieb beschäftigt werden, für den die Änderungen geplant sind, ist hingegen nicht entscheidend.
§ 111 BetrVG legt fest, in welchen Fällen und in welcher Weise der Betriebsrat einzubeziehen ist. Das Beteiligungsrecht ist immer dann gegeben, wenn eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für zumindest erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann. In nachfolgenden Fällen wird das Vorliegen solcher Nachteile fingiert (§ 111 S.3 BetrVG) :
Die oben stehenden Änderungen bringen typischerweise wesentliche Nachteile für die Belegschaft mit sich. Dazu zählen u.a.
Merke: Die Maßnahme ist mitbestimmungspflichtig im Sinne von §111 BetrVG, wenn:
Planst du als Arbeitgeber eine der genannten Veränderungen, musst du den Betriebsrat einbeziehen.
Vorausgeschickt: Als Arbeitgeber triffst du am Ende die unternehmerische Entscheidung in wirtschaftlichen Angelegenheiten!
Aber: Du musst ernsthaft über einen sogenannten Interessenausgleich verhandeln und die sozialen und personellen Auswirkungen der geplanten Betriebsänderung darlegen.
Es führt kein Weg an einer Information des Betriebsrates und entsprechender Verhandlung vorbei.
Mehr zum Thema Verhandlungen mit dem Betriebsrat, liest du in diesem Artikel.
Der Unternehmer muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend von der geplanten Maßnahme unterrichten.”Rechtzeitig” bedeutet einen Zeitpunkt, in dem der Betriebsrat noch auf das Ob und Wie der geplanten Maßnahme Einfluss nehmen kann. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Unternehmer die Maßnahme schon in allen Details geplant hat.
Die Information muss so umfassend sein, dass der Betriebsrat sich ein eigenes Bild von der Maßnahme und deren Auswirkungen machen kann. Verfügt der Unternehmer hierzu über Gutachten von Unternehmensberatungen, Wirtschaftsprüfern o.ä., so muss er diese auch dem Betriebsrat zur Verfügung stellen. Auch muss er die wirtschaftlichen und sozialen Gründe mitteilen, die aus seiner Sicht für die Maßnahme sprechen.
Auf Basis dieser Informationen muss der Arbeitgeber die Maßnahme mit dem Betriebsrat beraten. Ziel dieser Beratungen ist der Versuch eines Interessenausgleichs und der Abschluss eines Sozialplans.
Arbeitgeber und Betriebsrat verhandeln in gemeinsamen Gesprächen, ob, wann und wie die geplante Betriebsänderung durchgeführt wird. Dazu stimmen sie einen sogenannten Interessenausgleich ab. Dieser regelt, ob, wann und wie die Betriebsänderung stattfindet.
Dabei kann der Betriebsrat einen Interessenausgleich allerdings nicht erzwingen. Durch das ihm zustehende Beratungsrecht kann er die Umsetzung aber in zeitlicher Hinsicht deutlich verzögern - das kann das Unternehmen viel Geld - und Nerven - kosten. Um die Beratungen effizient zu gestalten, kann dich ein Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen.
Gerne unterstütze ich dich bei deiner geplanten Betriebsänderung oder beantworte dir deine offenen Fragen zum Thema.
Kontaktier mich gern jederzeit oder buch dir einen Gesprächstermin.
Ein Sozialplan regelt daneben die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus einer Betriebsänderung ergeben, bspw. bei Aufgabe oder Zusammenlegung von Betrieben, durch die Arbeitsplätze verloren gehen.
Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung und kann je nach Art der geplanten Maßnahme z.B. Abfindungen oder Lohnausgleichszahlungen regeln.
Achtung: Im Gegensatz zum Interessenausgleich kann der Abschluss eines Sozialplans durch Einsetzung und Spruch einer Einigungsstelle erzwungen werden. Ein solches Einigungsstellenverfahren kann reichlich langwierig sein und bringt nicht immer optimale Ergebnisse. Auch insoweit ist daher eine anwaltliche Unterstützung angeraten.
Um die Beteiligungsrechte des Betriebsrates zu wahren, muss dieser bereits in die geplanten Änderungen einbezogen werden, also vor Umsetzung der Betriebsänderungen beteiligt werden. Wird eine Betriebsänderung vorschnell umgesetzt, kann diese durch einstweilige Verfügung gestoppt werden.
Aus eigener Erfahrung aus meiner Zeit als im Unternehmen angestellte Anwältin kann ich dir berichten, dass Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu geplanten Betriebsänderungen nie emotionslos oder einfach sind. Die Interessenlagen sind dafür einfach zu unterschiedlich - der Unternehmer möchte die aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen umsetzen, der Betriebsrat befürchtet Nachteile für die Belegschaft.
Das ist nachvollziehbar und trotzdem müssen tragfähige Ergebnisse erarbeitet werden. Es braucht neben Fachkenntnis auch Fingerspitzengefühl. Meine Erfahrungen aus der Mediationspraxis waren dabei stets von klarem Vorteil! Eskalationen sollten vermieden werden, gegenseitiges Verständnis kann der Schlüssel dazu sein.
Auch wenn die Ansichten verständlicherweise noch so unterschiedlich sein sollten, rate ich nicht nur zu rechtzeitiger und vollständiger Information der Mitbestimmungsgremien, sondern auch zu lösungsorientierten Verhandlungen.
Bitte bedenke immer, dass der Betriebsrat grundsätzlich weitreichende Mitbestimmungsrechte hat und seine Kooperation im Tagesgeschäft dringend benötigt wird (man denke nur an die notwendige Zustimmung zu Einstellungen oder die notwendige Mitwirkung bei Regelungen zur Arbeitszeit). Auf keinen Fall sollte eine nachhaltige Schädigung der Beziehung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber riskiert werden.
Die Lösung: Ich empfehle die Rücksprache mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann nicht nur die rechtliche Situation und die Pflichten des Arbeitgebers beurteilen, sondern auch hilfreiche strategische Hinweise für die Verhandlungen geben.
Die Vorteile eines Anwalts für Arbeitsrecht:
Betriebsänderungen stellen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine große Herausforderung dar. Die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten, insbesondere die Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan, ist entscheidend für einen fairen und gerechten Prozess. Eine professionelle Verhandlungsführung, die auf juristischem Fachwissen, Kommunikation und Kompromissbereitschaft basiert, kann dazu beitragen, tragfähige Lösungen im Sinne aller Beteiligten zu finden.
In Kürze:
Du hast weitere Fragen zum Thema Betriebsänderung?
Kontaktiere mich gern jederzeit oder buche dir einen Gesprächstermin für ein unverbindliches Erstgespräch. Gemeinsam finden wir sicher eine Lösung für dein individuelles Anliegen.
Betriebsänderungen können die Einschränkung oder Stilllegung des gesamten Betriebs, die Verlegung von Betriebsteilen, Zusammenschlüsse mit anderen Betrieben, Spaltungen von Betrieben, grundlegende Änderungen des Betriebszwecks oder der Betriebsorganisation sowie die Einführung neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren umfassen.
Wesentliche Nachteile können Entlassungen, Arbeitserschwernis, Verdienstminderung, längere Wege zur Arbeit, Leistungsverdichtung und qualitätsgeminderte Tätigkeiten umfassen.
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat einbeziehen und die Maßnahme mit ihm beraten. Dies umfasst eine umfassende und rechtzeitige Information einschließlich der Darlegung der sozialen und personellen Auswirkungen der geplanten Änderungen sowie die Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan.
Der Interessenausgleich wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart und regelt die Durchführung der Betriebsänderung. Ein Sozialplan soll die wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung für die Mitarbeiter mindern, etwa durch Abfindungen oder Lohnausgleichszahlungen. In den meisten Fällen (Ausnahmen in § 112a BetrVG für Betriebsänderungen, die nur in Entlassungen bestehen) kann er erzwungen werden.
Der Betriebsrat muss bereits in die geplanten Änderungen einbezogen werden, bevor sie umgesetzt werden. Eine vorschnelle Umsetzung kann durch einstweilige Verfügung gestoppt werden und kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nachhaltig vergiften. Professionelle Verhandlungen, unterstützt durch Fachwissen und Fingerspitzengefühl, sind entscheidend, um tragfähige Lösungen zu finden und die Beziehung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht zu beeinträchtigen.
Bildquellennachweis: © tadamichi | Canva.com