Firma verkaufen? 6 Tipps um den Betriebsübergang zu gestalten

Egal ob im Rahmen einer Restrukturierung oder eines normalen Firmenverkaufs – das Thema Firma verkaufen hängt arbeitsrechtlich sehr eng mit dem sog. Betriebsübergang zusammen.

Firma verkaufen
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Dabei kommt es für dich als Betriebsinhaber darauf an, in welcher Form deine Firma verkauft wird. Hier ist hauptsächlich zwischen dem Share Deal und dem Asset Deal zu unterscheiden.

Nicht bei allen Formen sind Mitarbeiter nach dem Verkauf arbeitsrechtlich geschützt oder auf einen neuen Unternehmenseigentümer übergegangen.

Ich zeige dir in diesem Beitrag, wann ein Betriebsübergang vorliegen kann, warum sich deine Mitarbeiter nicht nach einem neuen Job umsehen müssen und welche Möglichkeiten es zum Verkauf deines Unternehmens gibt.

Welche Möglichkeiten zum Firma verkaufen gibt es?

Willst du deine Firma bzw. dein ganzes Unternehmen oder einen Betriebsteil verkaufen, kommen zwei Wege in Frage: der Share Deal und der Asset Deal. Beide Begriffe bezeichnen unterschiedliche Arten des Firmenverkaufs.

Share Deal oder Asset Deal

Bei einem Share Deal werden nur die Shares verkauft, also die Anteile an z.B. einer Gesellschaft. Das Unternehmen geht dabei als Ganzes auf den oder die neuen Gesellschafter über und mit ihm alle Rechte, Pflichten und Vertragsverhältnisse. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter gehen ebenso über und es ändert sich nichts an den Arbeitsbedingungen und Konditionen. Im Grunde ändert sich für die Mitarbeiter hier also nichts und der Arbeitgeber (die Gesellschaft) bleibt der gleiche. Es ändert sich nur der Gesellschafter bzw. der Inhaber der Firma.

Bei einem Asset Deal ist dies anders. Hier werden nur einzelne Assets – also Vermögensgegenstände oder Vermögenswerte – wie z.B. einzelne Unternehmens- oder Betriebsteile - oder auch mehrere oder alle von einem Käufer erworben. Möglich ist z.B. auch der Kauf von bestimmten Betriebsmitteln oder einzelnen Produktionsbereichen deiner Firma.

Bei einem Asset Deal sind Betriebsübergänge möglich. Ob ein solcher Betriebsübergang vorliegt, hängt aber stark vom Einzelfall ab und welche Vermögenswerte oder Betriebsteile verkauft werden.

Was versteht man unter einem Betriebsübergang?

Verkaufst du deinen Betrieb oder Teile davon an einen anderen Unternehmer, erwirbt dieser z.B. das Eigentum an Gebäuden, Produktionsbereichen, Maschinen, Betriebsteilen usw. Oftmals enthalten die entsprechenden Kaufverträge auch Regelungen zur Übernahme der Arbeitsverhältnisse. Was aber passiert, wenn dazu nichts geregelt wurde oder der Erwerber z.B. nur einzelne Arbeitnehmer übernehmen will? 

Würde es keine Regelungen zum Betriebsübergang geben, müsstest du als bisheriger Arbeitgeber deinen Mitarbeitern kündigen, da du nach dem Verkauf ja nicht mehr über z.B. Produktionsanlagen verfügst, in denen du deine Mitarbeiter beschäftigen könntest. Der Käufer hingegen könnte und dürfte dann neue Mitarbeiter einstellen, um den Betrieb weiterzuführen. Genau das soll aber mit den Regelungen zum Betriebsübergang verhindert werden.

Betriebsübergang – Bestandsschutz für die Arbeitsverhältnisse deiner Arbeitnehmer

Der Betriebsübergang folgt dem Grundsatz aus dem Mietrecht – Kauf bricht Miete nicht. Verkauft man eine bewohnte Wohnung oder ein bewohntes Haus, geht das Mietverhältnis erst einmal auf den neuen Eigentümer über – § 566 BGB.

So ähnlich funktioniert der arbeitsrechtliche Betriebsübergang gem. § 613a BGB auch. Der Käufer eines Unternehmens oder eines Betriebsteils übernimmt nicht nur das Eigentum, sondern auch die damit verbundenen Arbeitsverhältnisse und muss diese weiterführen - ob er will oder nicht. Für die Arbeitsverhältnisse bedeutet dies eine Art Bestandsschutz.

Voraussetzungen für den Betriebsübergang

Doch nicht bei jedem Verkauf von z.B. Teilen eines Unternehmens liegt auch ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Übernahme eines Betriebs oder eines Betriebsteils
  • Es muss einen neuen Inhaber geben
  • Es muss eine bestehende wirtschaftliche Einheit fortgeführt werden
  • Dabei muss die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleiben

Neben einem Unternehmen in seiner Gesamtheit können auch ein Betriebsteil, eine Abteilung, ein Standort, eine Geschäftsstelle oder ein Produktionsbereich unter die Voraussetzungen des Betriebsübergangs fallen. Mit solchen Teileinheiten wird ein Teilzweck innerhalb des Gesamtzwecks des Unternehmens erreicht.

Teileinheiten können dann wirtschaftliche Einheiten sein, wenn diese als hinreichend strukturierte und selbständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck angesehen werden können. Man spricht dann von einem Teilbetriebsübergang. 

Oftmals ist es relativ offensichtlich, dass eine solche wirtschaftliche Einheit und damit ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt. Es gibt aber immer wieder Fälle, in denen hierüber gestritten wird, insbesondere über die Frage, ob die vorher bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität erhalten bleibt. Es ist dann im Einzelfall durch verschiedee Kriterien zu bestimmen, ob ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht. 

Was passiert bei einer Firmenübernahme mit den Mitarbeitern?

Wenn nun also ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt, ist der neue Inhaber des Betriebs oder einer Teileinheit verpflichtet, die bestehenden Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Du musst dir als Verkäufer also keine Sorgen darüber machen, dass sich deine – dann ehemaligen – Mitarbeiter nach dem Verkauf einen neuen Job suchen müssen.

Kündigungsschutz nach Betriebsübergang: § 613a Abs. 4 BGB

Für die übernommenen Mitarbeiter gilt sogar ein Kündigungsschutz bzw. ein Kündigungsverbot für den neuen Inhaber. Wegen des Betriebsübergangs dürfen die Mitarbeiter nicht gekündigt werden. Kündigungen aus anderen Gründen – etwa verhaltens- oder personenbedingte Gründe – fallen nicht unter diese Regelung. Denkbar sind aber auch Umstrukturierungen vor oder nach einem Betriebsübergang, durch die betriebsbedingte Kündigungen notwendig werden. Inwiefern diese möglich oder durch die Regelungen zum Betriebsübergang ausgeschlossen sind, sollte im Einzelfall mit juristischer Hilfe geprüft werden.

Was passiert mit den Arbeitsverträgen, wenn die Firma verkauft wird?

Die Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehen, müssen von dem neuen Inhaber bzw. dem neuen Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten übernommen werden. Sie gelten genauso weiter wie vor dem Betriebsübergang. Die Arbeitsverhältnisse mit dir als ursprünglichem Inhaber werden dann automatisch beendet. Diese Rechtsfolge  - Übernahme der bestehenden Arbeitsverhältnisse - ist zwingend und kann nicht zwischen dir als Verkäufer und dem Käufer verändert oder ausgeschlossen werden.

Rechte und Pflichten aus bestehenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen

Betriebsrat
Konstruktive Verhandlungen mit dem Betriebsrat führen eher zum Erfolg als den Streit mit der Belegschaft vor Gericht auszutragen. Kontakt per Mail kanzlei@silkehendrix.de oder telefonisch 030 6293 2353

Sollten Rechte und Pflichten aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen resultieren, werden diese individuell für jedes einzelne Arbeitsverhältnis übernommen. Es wird also fingiert, dass die Rechte und Pflichten aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen wie bei den Vertragsverhandlungen zu individuellen Arbeitsverträgen zwischen den Arbeitnehmern und dem neuen Inhaber vereinbart worden wären. Für diese Regelungen gilt ein Veränderungsschutz von einem Jahr, § 613a Abs.1 S. 2 BGB. Auch nach diesem Jahr ist eine Änderung allerdings nicht “einfach so” möglich, der neue Arbeitgeber braucht hierfür vielmehr stichhaltige Gründe und muss eine Änderungskündigung aussprechen, die gerichtlich überprüfbar ist. 

Sollte der neue Inhaber bereits an andere Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen gebunden sein, die ähnliche Rechte und Pflichten beschreiben, dann gelten diese für die Arbeitnehmer.

Die Frage der Fortgeltung von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann im Einzelfall recht kompliziert sein. Insbesondere für Erwerber eines Unternehmens lohnt es sich daher,  Rechtsrat einzuholen, um zu wissen, welche Regelungen in Zukunft für seine neuen Mitarbeiter gelten.

Neuer Arbeitgeber kann neue Arbeitsverträge anbieten

Da der neue Arbeitgeber die Arbeitsverträge in unveränderter Form übernehmen und weiterführen muss, kann er lediglich versuchen, neue Arbeitsverträge anzubieten, wenn er an deren Inhalt etwas ändern möchte. Die Arbeitnehmer müssen diese neuen Arbeitsverträge aber nicht annehmen. So muss der neue Arbeitgeber, wenn er neue Arbeitsverträge schließen will, auf die Zustimmung der Arbeitnehmer hoffen und dafür werben - ohne natürlich unzulässigen Druck auszuüben. 

Welcher Informationspflicht muss der Arbeitgeber bei Betriebsübergang nachkommen?

Die gesetzliche Regelung zum Betriebsübergang enthält in § 613a Abs. 5 BGB eine Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern über den Betriebsübergang. Entweder musst du als „alter“ Arbeitgeber oder der Käufer als „neuer“ Arbeitgeber über den Betriebsübergang in korrekter Weise informieren.

Es muss vor dem Betriebsübergang über Folgendes in Textform informiert werden:

  • Zeitpunkt des (geplanten) Übergangs 
  • Grund für den Übergang
  • Folgen für die Arbeitnehmer in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
  • die für die Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen - z.B. Weiterbildungsmaßnahmen bei einer Umstellung der Produktion, Interessensausgleiche oder Sozialpläne

Das klingt erstmal nicht allzu kompliziert, sollte aber nicht unterschätzt werden. Wichtig ist nämlich, dass diese Informationen vollständig und richtig sind. Denn wenn das nicht der Fall ist, kann der Arbeitnehmer auch noch sehr viel später dem Betriebsübergang widersprechen. Zum Widerspruchsrecht gleich mehr: 

Kann man einem Betriebsübergang widersprechen?

Arbeitnehmer können, nachdem Sie über den Betriebsübergang informiert wurden, dem Betriebsübergang widersprechen. Der Arbeitnehmer hat dafür grundsätzlich einen Monat Zeit, nachdem er korrekt informiert worden ist. Der Widerspruch in Textform ist entweder gegenüber dem „alten“ oder dem “neuen” Arbeitgeber auszusprechen. 

Hat der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprochen, verbleibt sein Arbeitsverhältnis bei dem Betriebsveräußerer. Dabei gilt das Kündigungsverbot in Folge des Betriebsübergangs für diesen Arbeitnehmer nicht. Eine betriebsbedingte Kündigung, weil für diesen Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr besteht, ist rechtlich zulässig - natürlich nur, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. 

Neben all diesen rechtlichen Aspekten gilt für mich vor allem auch hier: Frühzeitige Information und Einbindung der Mitarbeiter in die Planungen, ein transparenter und wertschätzender Umgang mit den Sorgen oder Bedenken der Mitarbeiter kann viel Ärger im Nachgang verhindern.

Bilderquellennachweis: Bild 1: © MAD_Production | PantherMedia

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