Gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung können Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Mit dieser Klage wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung geprüft, wenn der allgemeine oder ein besonderer Kündigungsschutz greift.
Letztlich geht es bei der Kündigungsschutzklage oft darum, dass der Arbeitnehmer für die Kündigung, die du als Arbeitgeber ausgesprochen hast, eine Abfindung möchte. Doch dies ist gar nicht die Intention der Kündigungsschutzklage.
Ich zeige Dir in diesem Beitrag, was du als Arbeitgeber bei einer Kündigungsschutzklage beachten musst und alles Wissenswerte rund um den Kündigungsschutz.
Inhalt:
Das Thema Kündigungsschutzklage hängt ganz eng mit dem Begriff des allgemeinen Kündigungsschutzes zusammen. Danach muss für die Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung einer von drei Kündigungsgründen vorliegen. Ansonsten wäre eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit rechtswidrig.
Doch dies gilt nicht für jeden Arbeitnehmer und nicht in jeder Situation. Das einschlägige Kündigungsschutzgesetz – kurz KSchG, in dem der allgemeine Kündigungsschutz geregelt ist, findet erst ab einer bestimmten Betriebsgröße überhaupt Anwendung.
In deinem Betrieb oder deinem Unternehmen müssen mindestens 10 vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter beschäftigt sein (Teilzeitbeschäftigte zählen prozentual entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang). Unter dem Wert von 10 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zählt dein Unternehmen als sog. Kleinbetrieb mit der Folge, dass Kündigungen deutlich leicher möglich sind.
Selbst wenn deine Firma nicht als Kleinbetrieb zählen sollte, muss der Arbeitnehmer die sog. Wartezeit erfüllen, damit das Kündigungsschutzgesetz für ihn zur Anwendung kommt. Damit ist eine gewisse Mindestzeit gemeint, in der du den Arbeitnehmer angestellt hast. Diese beträgt – unabhängig von der Probezeit – 6 Monate.
Doch selbst wenn deine Firma als Kleinbetrieb gilt, heißt das nicht, dass völlig willkürlich gekündigt werden darf. Zwar gilt in diesem Fall das Kündigungsschutzgesetz nicht, jedoch muss die Kündigung bzw. der Grund deiner Kündigung gewissen Mindeststandards, die sich aus den Generalklauseln des BGB herleiten lassen, genügen.
Du musst als Arbeitgeber generell bei betriebsbedingten Kündigungen ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen. Außerdem sind z.B. Kündigungen wegen sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Abstammung oder als Maßregelung verboten.
Und unabhängig von der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gelten die Regelungen zum sog. Besonderen Kündigungsschutz für (werdende) Mütter, Mitarbeitende in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsräte auch in Kleinbetrieben.
Mit der Kündigungsschutzklage verfolgt der gekündigte Arbeitnehmer (eigentlich) das Ziel, die Kündigung als rechtsunwirksam erklären zu lassen und weiterbeschäftigt zu werden. Die Kündigungsschutzklage hat nicht den Sinn und Zweck, eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erzielen – jedenfalls rechtlich.
Das Kündigungsschutzgesetz soll nämlich den Arbeitsplatz erhalten und vor Kündigung bewahren. Daher lautet der Klageantrag auch darauf, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und nicht durch Kündigung beendet wurde. Eine Abfindung kann mit der Kündigungsschutzklage nicht unmittelbar verfolgt werden.
Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, musst du den Arbeitnehmer grundsätzlich weiterbeschäftigen. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Wenn Gründe vorliegen, die eine Zusammenarbeit unmöglich machen, kann ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht gestellt werden.
Dann wird eine gesetzliche Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG durch das Gericht festgesetzt und das Arbeitsverhältnis endet. Hierfür müssen aber nachvollziehbare Gründe vorgebracht werden.
Die meisten Kündigungsschutzprozesse werden aber gar nicht durch das Arbeitsgericht bis zu einem Urteil entschieden. Meist wird ein Vergleich mit dem Arbeitnehmer angestrebt und auch erzielt. Dies erspart langwierige Prozesse, Zeit und letztlich auch Geld. Gerade wenn man als Arbeitgeber merkt, dass die ausgesprochene Kündigung vielleicht vor Gericht doch nicht standhält, sollte man die Möglichkeit eines Vergleichs in Betracht ziehen.
In einem weiteren Beitrag von mir findest du mehr zum Thema Vergleich und Abfindung bei Kündigung.
Eine Kündigung sollte niemals „aus dem Bauch“ heraus geschehen. Als Arbeitgeber solltest du nämlich erst gar keine rechtsunwirksame Kündigung aussprechen, damit gekündigte Arbeitnehmer erst keine Gründe finden, eine Kündigung anzugreifen. Daher solltest du schon vor einer Kündigung rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, damit nicht etwa ein kleiner (Form-)Fehler die ansonsten durchaus berechtigte Kündigung zu Fall bringt. Dabei helfe ich Dir gern.
Ich berate auch hinsichtlich eventueller anderer Beendigungsmöglichkeiten. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann dich als Arbeitgeber vor einem negativen Ausgang einer Kündigungsschutzklage bewahren, der dich letztendlich teuer zu stehen kommen kann. Kündigungsschutzprozesse sind vor allem lästig und kosten nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven. Und sie senden - gerade wenn sie seitens des Arbeitgebers verloren gehen - kein gutes Signal an den Rest der Belegschaft. Dies lässt sich allerdings auch verhindern.
Wenn du eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zugestellt bekommst, solltest du Ruhe bewahren und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Es ist im Prozess vor dem Arbeitsgericht sehr wichtig, die richtigen Schritte zu unternehmen und dem Gericht genau das mitzuteilen, worauf es wirklich ankommt. Eine gute rechtliche Beratung und Vertretung ist nötig, da die Kündigung im Kündigungsschutzprozess ausführlich begründet werden muss. Fehler können hier fatal sein und zum positiven Ausgang für den Arbeitnehmer führen.
Aber nochmal, weil man es nicht oft genug sagen kann: Noch wichtiger ist es, sich schon VOR Ausspruch der Kündigung genau über die Rechtslage zu informieren und die erforderlichen Schritte zu gehen, damit die Kündigung auch wirksam ist. Denn: Fehler im Vorfeld können auch durch den besten Anwalt im Prozess kaum noch gerettet werden!
Jede Kündigungsschutzklage, die nicht erhoben wird, ist für dich als Arbeitgeber eine gute. Deshalb sollte man sich immer sehr gut überlegen, ob man überhaupt eine Kündigung ausspricht oder eine andere Beendigungslösung verscucht, die zu einer sicheren Abwicklung führen. Du kannst dann die Stelle z.B. neu besetzen oder die Stelle wegfallen lassen, ohne Angst haben zu müssen, dass der gekündigte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muss.
Wenn es zu einem Kündigungsschutzprozess kommt, stellt sich häufig im Laufe des Prozesses heraus, dass auch weitere Kündigungsgründe vorliegen können. Dies kann etwa deshalb passieren, weil man die Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers anschaut, dessen Arbeitsbereich genauer unter die Lupe nimmt oder sich weitere Verfehlungen ergeben. Hier solltest du als Arbeitgeber nicht zögern und auch während des Prozesses weitere Kündigungen aussprechen.
Wenn sich herausstellen sollte, dass die erste Kündigung vielleicht doch nicht so rechtssicher ist, können weitere Kündigungen trotzdem zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer führen. Deshalb sollte man die Kündigungen als Arbeitgeber aussprechen, die rechtlich möglich sind.
Zwar soll die Kündigungsschutzklage dem Arbeitnehmer eigentlich dazu verhelfen weiterbeschäftigt zu werden, jedoch ist dies oft gar nicht die wirkliche Intention beim Einreichen der Klage. Da bei vielen Arbeitnehmern der Mythos vorherrscht, dass der Verlust des Arbeitsplatzes immer zu einer Abfindung führen muss, kann auch dies das Ziel der Kündigungsschutzklage sein.
Das Arbeitsgericht wird nämlich immer die Möglichkeiten einer vergleichsweisen Einigung ausloten und in diesem Zusammenhang geht es dann oft um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Um in den Vergleichsverhandlungen einer Forderung des Arbeitnehmers nach einer horrenden oder überhöhten Abfindung möglichst gelassen entgegentreten zu können, ist es wichtig, möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten. Das bedeutet: Je sicherer du dir als Arbeitgeber sein kannst, dass die Kündigung wirksam ist, desto besser deine Verhandlungsposition.
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